Merkblatt Grundbucheinsichtsstelle Gundelsheim
Mit der Einrichtung der Grundbucheinsichtsstelle Gundelsheim wird im Gundelsheimer Stadtgebiet auch nach Neuordnung des Grundbuchwesens die Möglichkeit geboten, die Einsicht in das elektronische Grundbuch sowie einfache (unbeglaubigte) und amtliche (beglaubigte) Ausdrucke aus dem Grundbuch zu beantragen.
Gemäß §12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) setzt die Einsicht in das Grundbuch sowie die Erteilung eines einfachen oder amtlichen Grundbuchausdrucks ein berechtigtes Interesse voraus. Ein solches Interesse liegt insbesondere beim Eigentümer vor. Sofern Sie nicht Eigentümer/in oder sonstige/r Berechtigte/r bzw. Gläubiger des Grundstücks sind, müssen Sie zum Nachweis Ihres berechtigten Interesses dieses schriftlich darlegen (z.B. Vollmacht vom Eigentümer/in etc.). Reine Neugier oder Kaufinteresse berechtigen nicht zur Einsicht.
Die Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch sowie die Erteilung eines unbeglaubigten oder beglaubigten Grundbuchausdrucks setzt einen schriftlichen Antrag (Antragsformular „Antrag auf Einsicht ins Grundbuch / Erteilung eines Grundbuchausdrucks) per Post, E-Mail oder Fax bei der Grundbucheinsichtsstelle voraus. Für eine Terminabsprache muss zwingend eine Telefonnummer oder E-Mailadresse im Antrag angegeben werden, sodass sich die Grundbucheinsichtsstelle zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen kann. Den Antrag richten Sie bitte an:
Stadtverwaltung Gundelsheim
- Grundbucheinsichtsstelle -
Tiefenbacher Straße 16
74831 Gundelsheim
Telefon: 06269 96-16
E-Mail: info@gundelsheim.de
Zimmer: 105
Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist gebührenfrei. Für einen einfachen Ausdruck wird eine Gebühr von 10,- Euro, für einen amtlichen Ausdruck eine Gebühr in Höhe von 20,- Euro erhoben.
Die Grundbucheinsicht bzw. der Grundbuchausdruck wird nach Terminabsprache persönlich bei der Grundbucheinsichtsstelle gegen Begleichung der Gebühr sowie durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausgehändigt.
Achtung: Die Grundbucheinsichtsstelle Gundelsheim ist eine reine Auskunftsstelle und kann keinerlei Aufgaben des Grundbuchamts ausführen.
Für die elektronische Übermittlung eines Grundbuchausdruckes oder aber für Änderungen und Eintragungen in ein Grundbuch sowie Beratungsleistungen ist das zuständige grundbuchführende Amtsgericht Heilbronn zuständig:
Amtsgericht Heilbronn
- Grundbuchamt -
Bahnhofstraße 1-3
74072 Heilbronn
Telefon: 07131/3898-500
E-Mail: poststelle@gbaheilbronn.justiz.bwl.de
Auch die Einsichtnahme in die Grundakten ist nur über das Grundbuchamt beim Amtsgericht Heilbronn möglich. Die Grundakten können alternativ auch direkt beim Grundbuchzentralarchiv Kornwestheim eingesehen werden. Dort sind sämtliche Grundakten eingelagert. Die Grundakte enthält alle Urkunden und Schriftstücke, die mit dem zugehörigen Grundbuch zusammenhängen, so z.B. Kaufverträge, Teilungserklärungen, Eintragungsbewilligungen etc.:
Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg
Stammheimer Straße 10
Telefon: 07154 17820-100
Fax: 07154 17820-200
E-Mail: poststelle@gbzakornwestheim.justiz.bwl.de
www.grundbuchzentralarchiv.de