Traditionelle Sarg-/Erdbestattungen
Reihengrab
Reihengräber sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Das Grab wird für die Dauer von 20 Jahren überlassen. Grabpflege und Gestaltung der Grabstätte obliegen den Angehörigen.
- Ruhefrist: 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht gestattet.
- Grabmal: Grabmale müssen im Vorfeld bei dem Friedhofsamt der Stadtverwaltung beantragt werden. I. d. R. erfolgt dies über den Bildhauer, Steinmetz etc. Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Vorgaben in der aktuellen Friedhofssatzung zur Grabmalgestaltung.
- Besonderheiten: Es darf nur eine Person in einem einfachtiefen Grab bestattet werden.
Wahlgrab/Familiengrab
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen wahlweise für bis zu 4 Sargbestattungen. Das Grab wird für die Dauer von 30 Jahren überlassen. Grabpflege und Gestaltung der Grabstätte obliegen den Angehörigen.
- Ruhefrist: 20 Jahre. Bei jeder Zubettung muss die Ruhefrist von 20 Jahren eingehalten werden. Das Grab muss für den Zeitraum der Laufzeitverlängerung nachgekauft werden.
- Grabmal: Grabmale müssen im Vorfeld bei dem Friedhofsamt der Stadtverwaltung beantragt werden. I. d. R. erfolgt dies über den Bildhauer, Steinmetz etc. Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Vorgaben in der aktuellen Friedhofssatzung zur Grabmalgestaltung.
- Besonderheiten: Das Grab kann einfach- oder doppeltief, sowie einfach oder doppelbreit sein. Zusätzliche Urnenbestattungen sind möglich (Einfachbreites Grab: max. 2 Urnen, Doppelbreites Grab: max. 4 Urnen).
Urnenbestattungen
Urnenwand
Die Urnenwand ist eine Grabstätte für Urnenbestattungen für max. 2 Urnen. Die Urnennische wird für eine Dauer von 15 Jahren überlassen. Es handelt sich um ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift. Es ist keine Grabpflege notwendig.
- Ruhefrist: 15 Jahre. Bei jeder Zweitbelegung muss die Ruhefrist von 15 Jahren eingehalten werden. Die Urnennische muss für den Zeitraum der Laufzeitverlängerung nachgekauft werden.
- Grabmal: Hier gibt es nur eine Frontplatte. Die Stadt beauftragt einen Steinmetz, der den Namen und die Lebensdaten der verstorbenen Person anbringt. Die entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
- Besonderheiten: Das Ablegen bzw. Anbringen von Grabschmuck, Kerzen, Blumenschmuck oder sonstigen Erinnerungsstücken ist nicht gestattet. Bisher gibt es eine Urnenwand nur auf dem Friedhof Gundelsheim.
Urnenreihengrab
Urnenreihengräber sind Grabstätten für eine Urnenbestattung. Das Grab wird für die Dauer von 15 Jahren überlassen. Grabpflege und Gestaltung der Grabstätte obliegen den Angehörigen.
- Ruhefrist: 15 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht gestattet.
- Grabmal: Grabmale müssen im Vorfeld bei dem Friedhofsamt der Stadtverwaltung beantragt werden. I. d. R. erfolgt dies über den Bildhauer, Steinmetz etc. Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Vorgaben in der aktuellen Friedhofssatzung zur Grabmalgestaltung.
- Besonderheiten: Es darf nur eine Person als Urne in der Grabstelle bestattet werden.
Urnenwahlgrab
Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen wahlweise für bis zu 4 Urnen. Das Grab wird für die Dauer von 15 Jahren überlassen. Grabpflege und Gestaltung der Grabstätte obliegen den Angehörigen.
- Ruhefrist: 15 Jahre. Bei jeder Zubettung muss die Ruhefrist von 15 Jahren eingehalten werden. Das Grab muss für den Zeitraum der Laufzeitverlängerung nachgekauft werden.
- Grabmal: Grabmale müssen im Vorfeld bei dem Friedhofsamt der Stadtverwaltung beantragt werden. I. d. R. erfolgt dies über den Bildhauer, Steinmetz etc.. Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Vorgaben in der aktuellen Friedhofssatzung zur Grabmalgestaltung.
- Besonderheiten: Das Grab kann einfach oder doppelbreit sein. Zubettungen sind möglich (Einfachbreites Grab: max. 2 Urnen, Doppelbreites Grab: max. 4 Urnen).
Urnen(baum)grabfeld
Das Urnen(baum)grabfeld ist ein Gemeinschaftsgrabfeld. Eine Grabstelle wird für die Dauer von 15 Jahren überlassen. Es handelt sich um ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift. Es ist keine Grabpflege notwendig.
- Ruhefrist: 15 Jahre. Die Verlängerung der Nutzungszeit ist nach Ablauf möglich.
- Grabmal: Es sind keine Grabmäler erlaubt. Namensbeschriftungen können außerhalb der Grabstätte angebracht werden. Die Stadt beauftragt hierfür entsprechend einen Steinmetz.
- Besonderheiten: Das Grabfeld ist eine halbanonyme Grabstätte. Es kann lediglich ein Namenschild außerhalb des Grabfeldes angebracht werden ohne Lebensdaten. Die Grabpflege obliegt der Stadt Gundelsheim und kennzeichnet sich durch eine dauerhafte Grünbepflanzung. Die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und sonstigen Erinnerungsstücken sind nur an Geburtstagen oder Todestagen auf einer vorgegebenen Fläche gestattet. Bisher gibt es dieses Grabfeld nur auf dem Friedhof Höchstberg und an der Mauer entlang auf dem Friedhof Bachenau.
Urnenbaumgrab
Urnenbaumgräber sind Grabstätten die um einen Baum herum angelegt sind für max. 2 Urnen. Eine Grabstelle wird für die Dauer von 15 Jahren überlassen. Die Grabpflege der Grabstätte obliegt den Angehörigen. Es handelt sich um ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift.
- Ruhefrist: 15 Jahre. Bei jeder Zubettung muss die Ruhefrist von 15 Jahren eingehalten werden. Das Grab muss für den Zeitraum der Laufzeitverlängerung nachgekauft werden.
- Grabmal: Es sind nur liegende Grabsteine erlaubt. Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Vorgaben in der aktuellen Friedhofssatzung zur Grabmalgestaltung.
- Besonderheiten: Bisher gibt es dieses Grabfeld nur auf dem Friedhof in Höchstberg.
Anonymes Urnengrab
Anonyme Urnengrabstätten (Einzelgräber) sind Grabstätten für die Beisetzung einer Aschenurne. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer von 15 Jahren überlassen. Keine Grabpflege notwendig.
- Ruhefrist: 15 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht gestattet.
- Grabmal: Die Grabstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen.
- Besonderheiten: Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.